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Rückauflassungsvormerkung: Was bedeutet das beim Immobilienverkauf?

Eine Rückauflassungsvormerkung ist ein Eintrag im Grundbuch, der das Recht sichert, eine verschenkte Immobilie zurückzufordern. Eltern lassen sie oft eintragen, wenn sie ihr Haus an ein Kind übertragen. Tritt ein vereinbarter Fall ein, etwa ein Verkauf ohne Zustimmung, können sie das Haus zurückverlangen. Vor einem Verkauf muss sie meist gelöscht werden.

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Christian Gottschling, Immobilienmakler für Ratingen, vor einer modernen Wohnanlage

Die Eltern haben Ihnen das Haus geschenkt. Beim Notar kam ein Satz dazu: „Verkauft das Kind ohne Zustimmung der Eltern, fällt das Haus zurück.“ Jetzt wollen Sie verkaufen. Und im Grundbuch steht eine Rückauflassungsvormerkung.

Was bedeutet Rückauflassungsvormerkung genau?

Bei einer Schenkung behalten sich Eltern oft Rückforderungsrechte vor. Typische Fälle:

Damit dieses Recht sicher ist, wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Sie steht in Abteilung II. Sie wirkt wie eine Sperre. Ohne Zustimmung der Eltern kauft kein Käufer ein Haus mit diesem Eintrag.

Warum ist das beim Verkauf in Ratingen wichtig?

Oft wollen Eltern und Kinder gemeinsam verkaufen. Etwa weil die Eltern ins Pflegeheim ziehen. Dann müssen die Eltern der Löschung zustimmen. Das geht beim Notar. Sind die Eltern verstorben, reicht meist eine Sterbeurkunde.

Schwierig wird es bei Demenz. Dann braucht es eine Vorsorgevollmacht oder einen Betreuer. Das kann Wochen dauern. Mehr dazu unter Elternhaus verkaufen in Ratingen.

Worauf müssen Sie achten?

Beispiel in einfachen Worten

Ein Vater hat seiner Tochter das Haus in Homberg geschenkt. Im Grundbuch stehen ein Wohnrecht und eine Rückauflassungsvormerkung. Der Vater zieht ins betreute Wohnen. Er ist geistig fit. Beim Notar bewilligt er die Löschung beider Einträge. Die Tochter verkauft. Ein Teil des Erlöses finanziert das betreute Wohnen.

Den möglichen Preis zeigt Ihnen die kostenlose Online-Schnellbewertung in wenigen Minuten.

Katholische Kirche St. Peter und Paul in der Ratinger Altstadt im Herbst
St. Peter und Paul in der Altstadt Foto: Karl-Heinz Besting, CC BY-SA 3.0, Wikimedia Commons

Fazit

Die Rückauflassungsvormerkung sichert das Recht der Eltern, ein geschenktes Haus zurückzufordern. Für einen Verkauf muss sie fast immer gelöscht werden. Dafür braucht es die Zustimmung des Berechtigten oder eine Sterbeurkunde. Klären Sie Vollmachten frühzeitig. Für einen gemeinsamen Plan hilft ein kostenloser Termin vor Ort.

Häufige Fragen

Kann man ein Haus mit Rückauflassungsvormerkung verkaufen?

Praktisch nur mit Zustimmung des Berechtigten. Meist wird die Vormerkung im Zuge des Verkaufs gelöscht.

Wie wird eine Rückauflassungsvormerkung gelöscht?

Der Berechtigte unterschreibt beim Notar eine Löschungsbewilligung. Nach seinem Tod genügt oft die Sterbeurkunde.

Was passiert, wenn die Eltern dement sind?

Dann handelt ein Bevollmächtigter mit Vorsorgevollmacht oder ein gerichtlich bestellter Betreuer. Beim Betreuer muss oft das Gericht zustimmen.

Wo steht die Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch?

In Abteilung II, bei den Lasten und Beschränkungen.

Kostet die Löschung Geld?

Ja, es fallen Notar- und Grundbuchgebühren an. Im Vergleich zum Kaufpreis sind sie meist gering.

Christian Gottschling, Immobilienmakler für Ratingen, hockt mit rotem Smartphone vor einem Bürogebäude

Ihr Ansprechpartner

Christian Gottschling

Immobilienmakler und Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH. Über 20 Jahre Erfahrung, über 400 verkaufte Immobilien und über 1.000 Vermietungen. Termine finden bei Ihnen vor Ort in Ratingen statt.

Privat: Vater von zwei Kindern, ehrenamtlicher Fußballtrainer, DFB-Coach und DFB-Schiedsrichter. Im Fernsehen bei RTL, ZDF, WDR, SAT.1 und VOX.

Mehr über Christian Gottschling · Presse · Immobilien-Coaching · +49 201 45 875 433

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