Die Eltern haben Ihnen das Haus geschenkt. Beim Notar kam ein Satz dazu: „Verkauft das Kind ohne Zustimmung der Eltern, fällt das Haus zurück.“ Jetzt wollen Sie verkaufen. Und im Grundbuch steht eine Rückauflassungsvormerkung.
Was bedeutet Rückauflassungsvormerkung genau?
Bei einer Schenkung behalten sich Eltern oft Rückforderungsrechte vor. Typische Fälle:
- das Kind verkauft oder belastet das Haus ohne Zustimmung,
- das Kind stirbt vor den Eltern,
- das Kind gerät in Insolvenz,
- das Kind lässt sich scheiden.
Damit dieses Recht sicher ist, wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Sie steht in Abteilung II. Sie wirkt wie eine Sperre. Ohne Zustimmung der Eltern kauft kein Käufer ein Haus mit diesem Eintrag.
Warum ist das beim Verkauf in Ratingen wichtig?
Oft wollen Eltern und Kinder gemeinsam verkaufen. Etwa weil die Eltern ins Pflegeheim ziehen. Dann müssen die Eltern der Löschung zustimmen. Das geht beim Notar. Sind die Eltern verstorben, reicht meist eine Sterbeurkunde.
Schwierig wird es bei Demenz. Dann braucht es eine Vorsorgevollmacht oder einen Betreuer. Das kann Wochen dauern. Mehr dazu unter Elternhaus verkaufen in Ratingen.
Worauf müssen Sie achten?
- Grundbuch früh prüfen: So wissen Sie, welche Rechte eingetragen sind.
- Vollmacht klären: Kann der Berechtigte noch selbst unterschreiben?
- Weitere Rechte: Oft stehen auch Nießbrauch oder Wohnrecht im Grundbuch.
- Erlös regeln: Halten Sie schriftlich fest, wem welcher Teil des Erlöses zusteht.
Beispiel in einfachen Worten
Ein Vater hat seiner Tochter das Haus in Homberg geschenkt. Im Grundbuch stehen ein Wohnrecht und eine Rückauflassungsvormerkung. Der Vater zieht ins betreute Wohnen. Er ist geistig fit. Beim Notar bewilligt er die Löschung beider Einträge. Die Tochter verkauft. Ein Teil des Erlöses finanziert das betreute Wohnen.
Den möglichen Preis zeigt Ihnen die kostenlose Online-Schnellbewertung in wenigen Minuten.

Fazit
Die Rückauflassungsvormerkung sichert das Recht der Eltern, ein geschenktes Haus zurückzufordern. Für einen Verkauf muss sie fast immer gelöscht werden. Dafür braucht es die Zustimmung des Berechtigten oder eine Sterbeurkunde. Klären Sie Vollmachten frühzeitig. Für einen gemeinsamen Plan hilft ein kostenloser Termin vor Ort.

